Die Alfried Krupp von Bohlen und Halbach-Stiftung kann danach bis zu drei Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft entsenden. Zusätzlich ist sie berechtigt, in der Hauptversammlung die restlichen 7 Aufsichtsratmitglieder der Anteilseigner zu wählen. 10 Mitglieder des 20-köpfigen Aufsichtsrats werden von der Arbeitnehmerseite besetzt.
„Die Entscheidung des BGH wird von grundsätzlicher Bedeutung für die Zulässigkeit von Entsenderechten in Deutschland sein“, betont Rechtsanwalt Dreier.
Dreier führt aus: „Das ohnehin veraltete Entsenderecht steht auf der Kippe. Die Satzung einer dem Mitbestimmungsrecht unterliegenden Aktiengesellschaft sollte keinem Aktionär ein Entsenderecht einräumen dürfen. Die Mitbestimmung in Kombination mit dem Entsenderecht führen zu undemokratischen und kapitalmarktfeindlichen Ergebnissen, da es insbesondere ausländische Investoren vom Erwerb von Beteiligungen in Deutschland abgehalten werden.“
„Im Fall ThyssenKrupp können die übrigen Anteilseigner selbst bei knapp 75 %-iger Beteiligung nur über knapp mehr ein Drittel der Aufsichtsratsmandate verfügen. Damit wird Ihnen jedwede Mitsprache im Unternehmen genommen, und das für die Ewigkeit“, ergänzt der Anlegeranwalt.
Dreier führt weiter aus: „Das Entsenderecht gibt der Krupp-Stiftung die Möglichkeit, sich stärker an der Tätigkeit des Aufsichtsrats zu beteiligen, als es ihr Aktionärsstatus normalerweise zuließe. Sie kann dadurch Einfluss ausüben, der über ihre Investition hinausgeht.“
„Ähnlich wie im Fall VW das Land Niedersachen versucht hier die Krupp Stiftung eine dauerhafte Sonderstellung zu etablieren, durch die andere Aktionäre benachteiligt werden“, betont Dreier.
„Wir missbilligen ebenfalls, dass der Vorstandsvorsitzende der ThyssenKrupp AG auch Mitglied des Präsidiums der Stiftung geworden ist. Damit bestimmt er mittelbar selbst, wer ihn zu überwachen hat. Hiermit wird gegen elementares Aktienrecht verstoßen“, ist sich der Anlegeranwalt sicher. „Schließlich ist es Aufgabe des Aufsichtsrates, etwaiges Fehlverhalten von Vorständen zu kontrollieren“. „Amtierende und auch ehemalige Vorstände sollten deshalb nicht an der Nominierung ihres „Überwachungspersonals“ mitwirken, ergänzt Dreier
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